Gerade für Kunst- und Freischaffende speziell im Veranstaltungsbereich ist die aktuelle Situation wohl das Worst Case-Szenario schlechthin. Erst vor Kurzem wurde festgesetzt, das Verbot für Großveranstaltungen über 800 Personen auf den 31. August auszuweiten. Somit wurde klar was einigen schon längst bewusst war oder was Zweifler bis zuletzt nicht einsehen wollten. An dieser Entscheidung hängt eine ganze Reihe Existenzen die durch massiven Arbeitswegfall vor dem Ruin stehen. Doch die Bundesregierung lässt sich anscheinend nicht lumpen und bietet Soforthilfen für Künstler, Kulturschaffende und Freiberufler als auch Unternehmen. Für dieses Vorhaben wurden Bundesmittel von bis zu 50 Milliarden Euro als ‚finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur
Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragssteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen beschlossen‘.
Mit dieser Zusicherung können beispielsweise laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Büroräumlichkeiten oder Leasingraten beglichen werden. Laut der Bundesregierung sollen Solo- Selbstständige- also Selbstständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc.- und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate erhalten. Bei bis zu zehn Beschäftigten beläuft sich die Summe auf bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Zusätzlich dazu gibt es in den einzelnen Bundesländern auch
Zuschüsse für größere Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten. Die Antragsstellung ist bequem im Baden-Württemberger Fall über die Website http://bw-soforthilfe.de möglich. Der Zuschuss muss nicht zurückerstattet werden, wenn der ausgezahlte Gesamtbetrag zur Überbrückung des finanziellen Engpasses benötigt wird. Bei Überzahlung muss der Differenzbetrag logischerweise zurückgezahlt werden. Wichtig ist auch, dass man als Einzelunternehmer private Kosten wie Miete der Wohnung mit bis zu 1180 Euro je Monat im Fall BaWü decken darf. In Rheinland-Pfalz sieht die Sache jedoch anders aus. Hier darf die Soforthilfe nur für Kosten des Gewerbes aufgewendet werden. Doch nicht jeder Solo-Selbstständige oder Einzelunternehmer hat ein Büro oder Studio.
Oftmals wird das benötigte Equipment von eigenem Geld gezahlt und fällt somit auch nicht unter die Vorraussetzungen des Antrags. Zusätzlich dazu muss die Soforthilfe versteuert werden, jedoch erst 2021 und bei positivem Gewinn.
Passend dazu wurde für Kultur- und Medienschaffende für den Ernstfall die Beantragung von Leistungen zur Grundsicherung erheblich vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und 20. Juni Leistungen beantragt und umhin erklärt über kein erhebliches Vermögen zu verfügen erhält SGB II-Leistungen. Unter diesen Bereich fällt auch ALG II, vielen auch besser bekannt als Hartz IV. Nach dem Ablauf der regulär bewilligten sechs Monate gelten wieder übliche Regeln bezüglich Antragsstellung. Folgeanträge werden außerdem kurzerhand unbürokratisch genehmigt und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung werden im Zeitraum der ersten sechs Monate im Leistungsbezug in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Zusätzlich gibt es noch Wissenswertes in Sachen Insolvenzrecht. In Selbigem wurde nämlich die Antragspflicht für betroffene Unternehmen bis einschließlich 30. September ausgesetzt. Über einen dreimonatigen Übergangszeitraum werden außerdem das Eröffnungsrecht von Insolvenzverfahren der Gläubiger eingeschränkt.
Bei der Künstlersozialkasse Versicherte, deren Einkommensprognose sich verändert hat, haben obenauf die Möglichkeit, der Kasse die Einkommens- änderungen zu melden und im Umkehrschluss werden die Beiträge anschließend den geänderten Verhältnissen angepasst. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten können zudem individuelle Zahlungserleichterungen genehmigt werden. Auch in Bezug auf Steuerzahlungen sollen Freiberufler und Selbstständige als auch Unternehmer entlastet werden. Das Finanzamt kann demnach unter anderem Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer genehmigen, und Stundung zu zahlender Steuern, Erlass von Säumniszuschlägen oder einen Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen bis einschließlich 31.12.20 beschließen. Jedoch gibt es auf Bundesebene keine einheitliche Regelung weshalb enger Kontakt zum jeweiligen Finanzamt dringend notwendig ist.
Es bleibt abzuwarten wie sich das Ganze entwickelt und vor allem wie es danach weitergeht für Clublandschaften, Kultureinrichtungen und die Firmen dahinter. Ich werde mich in der Zwischenzeit mit mir bekannten Künstlern, Solo-Selbstständigen usw. unterhalten um euch im zweiten Teil meines Beitrags zur Staatsbeihilfe echtes Feedback zu der Thematik liefern zu können.
Staatshilfe Quellen
Links:
Antragsstellung – Soforthilfe: https://www.bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen
Unterstützung – Unterstützung: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/kultursparten/unterstuetzung-kulturbetriebe-coronavirus/
Coronahilfe der Gvl – GVL: https://www.gvl.de/coronahilfe Website Ministerium – Website Ministerium: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/kunst-kultur/kultursparten/unterstuetzung-kulturbetriebe-coronavirus/
Laut der Website der Bundesregierung:
Die Bundesregierung hat Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge von Corona in Höhe von insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro Bundesmittel beschlossen. Es besteht Einvernehmen zwischen Bund und Ländern, dass dieses Programm auch Künstlern und Kulturschaffenden als Freiberuflern offen steht. Die Bundesregierung leistet finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Mit den Mitteln können laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches bezahlt werden. Solo-Selbständige – also Selbständige ohne Beschäftigte, Einzelkünstler etc. – und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten danach bis 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Bei bis zu zehn Beschäftigten fließen bis 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate. Darüber hinaus stellen einzelne Bundesländer auch Zuschüsse für größere Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten zur Verfügung. Die Abwicklung soll elektronisch über die Länder beziehungsweise Kommunen erfolgen.
In Sachen Grundsicherung sagt die Regierung:
Für Kultur- und Medienschaffende, denen durch die jetzige Krise das Einkommen oder die wirtschaftliche Existenz wegbricht, wird der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, erhält SGB-II-Leistungen (u.a. ALG II). Erst nach dem Ablauf von sechs Monaten gelten wieder die üblichen Vorschriften. Auch Folgeanträge werden unbürokratisch für sechs Monate weiterbewilligt. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand, der zwischen dem 1. März und dem 1. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, soll deswegen umziehen müssen.
Zum Insolvenzrecht:
Im Insolvenzrecht wird die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum soll zudem das Recht des Gläubiger eingeschränkt werden, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Für Privatpersonen werden im Fall der Insolvenz bei der Restschuldbefreiung die Auswirkungen der Covid 19-Pandemie entsprechend berücksichtigt.
Zu Künstlersozialversicherung:
Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen unter anderem durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets, etc. Bei Versicherten, deren Einkommensprognose sich verändert hat, besteht die Möglichkeit, der Künstlersozialkasse die geänderte Einkommenserwartung zu melden. Die Beiträge werden den geänderten Verhältnissen angepasst. Bei akuten Zahlungsschwierigkeiten können zudem individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
Bei abgabepflichtige Unternehmen können die monatlichen Vorauszahlungen reduziert werden. Bestehen akute Zahlungsschwierigkeiten können auch hier individuelle Zahlungserleichterungen gewährt werden.
Maßnahmen auf europäischer Ebene:
Auch auf europäischer Ebene werden Unterstützungsmaßnahmen ergriffen, von denen auch der Kultur- und Kreativsektor profitieren kann. Dazu gehören Hilfen für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch Garantiefonds über den Europäischen Investment Fund odern COSME (Competitiveness of SME) ebenso wie die „Corona Response Investment Initiative (CRII)“ der EU mit der Mittel für spezifische Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona bereitgestellt werden sollen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission sowie die EACEA (Exekutivagentur) zur Unterstützung des Kultur- und Kreativsektors angekündigt, bei der Umsetzung und Durchführung des Förderprogrammes Kreatives Europa mit ihren Säulen „MEDIA“ und „Kultur“ innerhalb der
Grenzen des geltenden Rechtsrahmens die größtmögliche Flexibilität anzuwenden. Die BKM steht mit den zuständigen Stellen der Europäischen Kommission dazu in regelmäßigem Austausch.